Das Lebensende gestalten

Auch 17 Jahre nach der Legalisierung der Sterbehilfe und dem Gesetz über Palliative Care bleibt das Thema Lebensende noch häufig ein Tabu. Dabei kann eine frühe Auseinandersetzung viele Fragen und Ängste beseitigen. 

03 Juni 2026
Préparer sa fin de vie

Der Gedanke an den eigenen Tod mag beängstigend sein. Noch belastender ist jedoch die Vorstellung eines Lebensendes, das von Schmerz und Leid geprägt ist. Um einen würdevollen Tod zu ermöglichen, hat Luxemburg bereits 2009 einen rechtlichen Rahmen für Palliative Care, ebenso wie für die aktive Sterbehilfe geschaffen. Insgesamt regeln drei Gesetze im Großherzogtum das Lebensende unheilbar kranker Menschen, etwa von Krebspatient*innen im Endstadium. Dennoch bestehen bis heute bei vielen Menschen Wissenslücken oder Missverständnisse zu diesem Thema. Worin unterscheiden sich Palliative Care und Euthanasie? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Und was sollte man im Voraus regeln, um entsprechende Angebote in Anspruch nehmen zu können?

Palliative Care und Sterbehilfe schließen sich keineswegs aus, verfolgen jedoch unterschiedliche Ziele. Was sie verbindet, ist der Wunsch nach einem Tod ohne unnötiges Leiden.

Während die Palliative Care darauf abzielt, eine möglichst natürliche und schmerzfreie Sterbephase zu ermöglichen, bedeutet Euthanasie eine bewusste Verkürzung dieser Phase, um weiteres Leiden zu vermeiden. Im Idealfall ist die betroffene Person bei klarem Bewusstsein und kann ihre Wünsche selbst äußern. Diese Sicherheit ist jedoch nicht immer gegeben. Deshalb ist es ratsam, sich frühzeitig – auch ohne akute Erkrankung – mit dem eigenen Lebensende auseinanderzusetzen und eine Patientenverfügung sowie die Bestimmungen zum Lebensende auszufüllen und zu hinterlegen.
 

  • Sterbehilfe ist in Luxemburg seit 2009 gesetzlich geregelt
  • Palliativpflege lindert Leid, ohne das Leben aktiv zu verkürzen

     

Die Menschen wollen sich absichern

Nicole Weis-Liefgen, Direktorin von Omega 90 a.s.b.l., einer zentralen Anlaufstelle für Palliative Care in Luxemburg, berichtet, dass viele Menschen die Organisation kontaktieren oder persönlich aufsuchen, um Fragen zur Patientenverfügung zu klären. „Die Menschen wollen keine unnötigen lebensverlängernden Maßnahmen, sondern die Gewissheit, dass ihr Wunsch nach einem schmerzfreien Tod respektiert wird“, erklärt sie. Es sei zwar positiv, dass sich viele bereits in gesunden Tagen mit diesen Dokumenten befassen, zugleich falle es jedoch schwer, sich alle möglichen Szenarien vorzustellen.

Klare Wünsche erleichtern schwere Entscheidungen

„Wer kann schon wissen, ob er oder sie einmal eine Dialyse benötigt oder künstlich beatmet werden muss? Deshalb möchten sich viele Menschen vorsorglich absichern und suchen unseren Rat.“

Früh vorsorgen

Patientenverfügung und Bestimmungen zum Lebensende helfen, den eigenen Willen rechtzeitig festzuhalten. Wer sich früh damit befasst, entlastet später Angehörige und medizinisches Personal.

Die beiden Dokumente schaffen Orientierung, wenn man selbst nicht mehr entscheiden oder sprechen kann.

 

Der Wunsch, auf „sinnlose lebensverlängernde Maßnahmen“ zu verzichten, mag zunächst ungenau erscheinen. Doch laut Weis-Liefgen ist diese Formulierung für Ärzt*innen in der Praxis gut verständlich: Sie könnten sehr genau einschätzen, wann keine Aussicht auf Besserung mehr bestehe. Eine solche Patientenverfügung nehme dem medizinischen Personal daher oft schwierige Entscheidungen ab. Zusätzlich bietet die Benennung einer Vertrauensperson eine weitere Absicherung.

„Viele gehen davon aus, dass automatisch der Partner oder die Partnerin diese Rolle übernimmt“, so Weis-Liefgen, „doch das ist nicht der Fall.“ Die Wahl sollte bewusst getroffen werden. Mitunter könne eine gewisse emotionale Distanz hilfreich sein, da die Verantwortung für nahestehende Angehörige sehr belastend sein kann. Wichtig ist auch: Die Verfügung kann jederzeit geändert werden, ebenso die benannte Vertrauensperson. Zudem gilt sie ausschließlich für Situationen am Lebensende – nicht etwa bei einem Unfall, was vielen nicht bewusst ist.

Eine Vertrauensperson sollte bewusst gewählt werden

Was die Patientenverfügung regelt

Sie hält fest, welche medizinischen Maßnahmen man am Lebensende wünscht oder ablehnt, etwa:

  • künstliche Beatmung
  • Dialyse
  • lebenserhaltende Maßnahmen
     

Wichtig: Sie gilt nur für Situationen am Lebensende, nicht automatisch nach einem Unfall. Änderungen sind jederzeit möglich.

Mehr Angst vor dem Leiden als vor dem Tod

Für Weis-Liefgen ist die Aufgabe von Palliative Care klar umrissen: „Das Leben gemeinsam abschließen, in Ruhe Bilanz ziehen und nicht nur Patient*in sein, sondern wieder die Person, die man ein Leben lang war – das ist nur möglich ohne starke Schmerzen oder Atemnot.“ Entsprechend steht die Linderung von Symptomen im Mittelpunkt. Darüber hinaus begleitet Palliative Care sowohl die Betroffenen als auch deren Umfeld – während des Sterbens und darüber hinaus. „Die Menschen haben weniger Angst vor dem Tod als vor dem Leiden“, sagt sie.

Mit dem Haus Omega in Luxemburg-Hamm hat die Organisation einen Ort geschaffen, an dem Menschen in ihrer letzten Lebensphase Geborgenheit und umfassende Betreuung finden. „Die meisten Menschen sterben im Krankenhaus. Dort besteht beim Personal jedoch oft noch Nachholbedarf im Bereich von Palliative Care“, erklärt Weis-Liefgen. Da viele am Lebensende weder zu Hause bleiben können noch im Krankenhaus sterben möchten, schließt das Haus Omega mit seinen 15 Einzelzimmern diese Lücke. Angehörige können dort Abschied nehmen und werden ebenfalls begleitet und im Trauerprozess unterstützt.

Mehr Angst vor Leiden als vor dem Tod

Palliativpflege bedeutet mehr als Schmerztherapie. Sie begleitet Menschen in ihrer letzten Lebensphase und unterstützt auch Angehörige – während des Sterbens und in der Trauer. Viele Menschen haben weniger Angst vor dem Tod selbst als vor Schmerzen, Kontrollverlust und unnötigem Leiden.

Wer kann Sterbehilfe beantragen?

Ähnlich positioniert sich der Verein Mäi Wëllen, Mäi Wee, der sich für ein würdevolles Lebensende einsetzt und insbesondere im Bereich Sterbehilfe und assistierter Suizid berät. Auch hier beobachtet Leiterin Amélie Josselin Berührungsängste und Wissenslücken in der Bevölkerung. In Luxemburg haben volljährige Personen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sterbehilfe: Sie müssen an einer schweren und unheilbaren Krankheit leiden, die mit unstillbaren Beschwerden verbunden ist. Der Wunsch nach Sterbehilfe muss freiwillig, bewusst und schriftlich geäußert werden.

Für den Fall, dass eine Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, können im Voraus Bestimmungen zum Lebensende festgelegt werden. Diese legen fest, unter welchen Bedingungen Sterbehilfe gewünscht wird. Ist die betroffene Person jedoch bei klarem Bewusstsein, hat ihre aktuelle Entscheidung stets Vorrang vor früheren Festlegungen. Die entsprechenden Dokumente sind nur gültig, wenn sie bei der nationalen Kontrollkommission (CNCE) hinterlegt wurden. Alle fünf Jahre erfolgt automatisch eine Nachfrage zu möglichen Änderungen, wobei Anpassungen jederzeit möglich sind.

Viele Menschen fürchten das Leiden mehr als den Tod

Josselin stellt fest, dass viele Menschen Schwierigkeiten haben, das Thema mit ihrem Arzt oder ihrer Ärztin anzusprechen. „Es gibt eine Hemmschwelle, weil man nicht weiß, wie die medizinische Fachperson dazu steht.“ Ärzt*innen dürfen Sterbehilfe aus persönlichen Gründen ablehnen – sei es aus ethischen, religiösen oder fachlichen Vorbehalten. „Das kommt vor“, sagt Amélie Josselin, „auch weil viele nicht entsprechend ausgebildet sind und sich unsicher fühlen, ein tödliches Medikament zu verabreichen.“ Insgesamt nehme jedoch sowohl die Bereitschaft als auch das Wissen zu. Der Verein bietet daher auch Weiterbildungen und Austauschmöglichkeiten für medizinisches Personal an.

Sterbehilfe setzt einen freien, bewussten Willen voraus

Auch junge, gesunde Menschen sollten sich frühzeitig Gedanken machen

Für Patient*innen ist es wichtig, frühzeitig zu klären, ob ihre behandelnde Ärztin oder ihr behandelnder Arzt grundsätzlich bereit ist, Sterbehilfe zu leisten. „In der Regel sind Ärzt*innen dankbar, wenn Patient*innen das Thema selbst ansprechen, statt erst in einer Notsituation damit konfrontiert zu werden“, so Josselin.

Gerade jüngere Menschen fühlten sich oft nicht betroffen, dabei sei es sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken zu machen – etwa über Entscheidungen zum Lebensende wie die Wahl der Vertrauensperson. Diese kann im Falle von Bewusstlosigkeit den Wunsch nach Sterbehilfe vertreten.

Entgegen der gängigen Meinung ist die Euthanasie nicht an ein finales Krankheitsstadium geknüpft. „Einige Menschen könnten theoretisch noch Jahre leben, entscheiden sich aber dagegen, weil ihr Leiden unerträglich ist und keine Aussicht auf Besserung besteht“, erklärt Amélie Josselin. Auch Menschen mit einer beginnenden Demenzerkrankung können Sterbehilfe beantragen – allerdings nur, solange sie noch entscheidungsfähig sind. „Es ist jedoch besonders schwer, Abschied zu nehmen, wenn man weiß, dass noch Zeit bleibt.“
 

Wer Sterbehilfe beantragen kann

In Luxemburg ist Sterbehilfe für volljährige Personen möglich, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind:

  • unheilbare Krankheit oder ausweglose medizinische Situation,
  • schweres und dauerhaftes Leiden,
  • ein freiwilliger, bewusster und schriftlich geäußerter Wunsch.

Erst dann kann ein Antrag gestellt werden.
 

Josselin begrüßt, dass Luxemburg im europäischen Vergleich früh eine gesetzliche Regelung geschaffen hat, sieht jedoch weiterhin Verbesserungsbedarf. „Es fehlt an geeigneten Orten für die Durchführung von Sterbehilfe. Manchmal sind weder Krankenhaus noch Zuhause ideal – hier braucht es neue Lösungen.“ Zudem stellt sich die Frage, ob – wie etwa in Belgien – auch Minderjährige unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zur Sterbehilfe erhalten sollten.

„Seit 2009 hat sich viel entwickelt, doch der Tod bleibt ein Tabuthema“, so Josselin. „Dabei ist es weder fatalistisch noch pessimistisch, sich mit dem eigenen Lebensende auseinanderzusetzen – sondern Ausdruck von Verantwortung und Selbstbestimmung.“

  • Der eigene Wille sollte früh festgehalten werden, denn Selbstbestimmung beginnt vor dem Ernstfall
  • Sterbehilfe betrifft nicht nur die letzte Lebensphase
  • Sterbehilfe betrifft nicht nur die letzte Lebensphase
  • Nicht jede Ärztin und nicht jeder Arzt leistet Sterbehilfe

 

 

Die Vertrauensperson


Wer selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist, kann sich vertreten lassen. Wichtig dabei:

  • Die Wahl erfolgt nicht automatisch.
  • Partner oder Familie sind nicht automatisch zuständig.
  • Die Person sollte bewusst gewählt werden.

Auch diese Angabe kann jederzeit geändert werden.
 

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