Krankmeldung

Wenn Sie an Krebs erkrankt und arbeitsunfähig sind, haben Sie vermutlich viele Fragen.

Muss ich meinen Arbeitgeber über meine Krebserkrankung informieren? Welche möglichen Auswirkungen hat die Zeit der Arbeitsunfähigkeit / meine Krebserkrankung auf meine Beschäftigung? Darf ich während meiner Krankmeldung ins Ausland verreisen?

Wir möchten Ihnen an dieser Stelle alle Informationen zur Verfügung stellen, die Sie benötigten, um die schwierige Situation, in der Sie sich befinden, zu bewältigen. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und wissen, welche Maßnahmen Sie treffen sollten.

Incapacité de travail
Sie sind bei der CNS versichert

Vom ersten Tag Ihrer Abwesenheit an sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren, unabhängig von der Dauer Ihrer Krankheit. Sie müssen eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit spätestens bis zum Ablauf des dritten Werktages bei der Krankenkasse und dem Arbeitgeber abgeben. Schicken Sie deshalb Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig ab! 

Wenn Sie plötzlich ins Krankenhaus müssen, haben Sie acht Tage Zeit, um Ihrem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen zu lassen.

Das Formular der Arbeitsunfähigkeit, das Sie vom Arzt erhalten, besteht aus drei Teilen. Der erste Teil ist an die Krankenkasse zu schicken, der zweite Teil ist für den Arbeitgeber bestimmt. Auf dem Teil für den Arbeitgeber steht nicht, um welche Krankheit es sich handelt (ärztliche Schweigepflicht). Der dritte Teil des Formulars ist für Sie persönlich bestimmt.

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Sie sind selbstständig tätig

Sie müssen die erste Seite des ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsformulars vor Ablauf des dritten Tages der Arbeitsunfähigkeit an die CNS senden. Wenn Sie ebenfalls bei der Mutualité des Employeurs versichert sind, haben Sie die Möglichkeit, während der Arbeitsunfähigkeit eine finanzielle Entschädigung zu erhalten.
 

Mutualität der Arbeitgeber - (MDE) | Mutualité des Employeurs (MDE)
L-2975 Luxembourg
T 40 141-1
F 27 57 43 43
E über Kontaktformular auf Homepage

 

Sie sind bei einer der Krankenkassen des öffentlichen Sektors (CMFEP, CMFEC, EM-CFL) versichert

Am ersten Tag Ihrer Abwesenheit müssen Sie Ihren Vorgesetzten darüber informieren, dass Sie krank sind.
Ab dem vierten Tag Ihrer Abwesenheit muss Ihrem Vorgesetzten eine offizielle Krankmeldung vom Arzt vorliegen.
Erkundigen Sie sich über die weiteren für Sie gültigen Vorschriften und Regelungen zu dem Thema „Krankheit und Beruf“ bei Ihrer Krankenkasse.

Ihr Arbeitgeber muss darüber informiert werden, dass Sie aufgrund einer Erkrankung der Arbeit fernbleiben. Sie müssen die Krankschreibung fristgerecht in Ihrer Firma und bei der Krankenkasse einreichen, aber Sie müssen Ihrem Vorgesetzen prinzipiell nicht sagen, dass Sie an Krebs erkrankt sind. Auch ärztliche Befunde müssen nicht vorgelegt werden.

Wenn es jedoch absehbar ist, dass Sie in der Firma krankheitsbedingt länger fehlen werden, sollten Sie idealerweise mit Ihrem Arbeitgeber und/oder Ihrem Vorgesetzten darüber sprechen. Bedenken Sie, dass Ihr Vorgesetzter rechtzeitig planen muss und eventuell Ihre Aufgaben umverteilen oder sogar kurzzeitigen Ersatz für Sie einstellen muss. 

Ob Sie überhaupt über Ihre Krebserkrankung mit Ihren Kollegen und Ihrem Vorgesetzten offen sprechen möchten, hängt von verschiedenen Faktoren ab: Wie gut ist Ihr Vertrauensverhältnis zu den Arbeitskollegen und Ihrem Chef? Haben Sie schon in Ihrer Firma einen ähnlichen Fall von Krebs bei einem Kollegen miterlebt? Und wie fühlen Sie sich gerade? Sind Sie wirklich in der Lage, über Ihre Krankheit zu sprechen, oder sind Sie noch von der Diagnose geschockt?

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Wenn Sie Ihrer Informationspflicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber (Inkenntnissetzung am ersten Tag und Übermittlung der Bescheinigung spätestens am dritten Tag bzw. innerhalb von acht Tagen im Falle eines Krankenhausaufenthalts) nachgekommen sind, sind Sie während der Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit gegen Kündigung geschützt, dies innerhalb einer Grenze von 26 Wochen ab dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit.

Nach dieser Zeitspanne kann Ihr Arbeitgeber Ihnen unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Fristen kündigen. Allerdings benötigt Ihr Arbeitgeber einen ernsthaften Kündigungsgrund.

Die fristlose oder mit Frist ausgesprochene Kündigung durch den Arbeitgeber im Rahmen der Schutzfrist ist rechtswidrig.

Bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als sechs Wochen infolge einer Krankheit oder eines Unfalls muss der Arbeitgeber den für sein Unternehmen zuständigen Arbeitsmediziner informieren. Der Arbeitsmediziner entscheidet dann, ob eine medizinische Untersuchung notwendig ist, um zu beurteilen, ob die betroffene Person wieder in der Lage ist, an ihren alten Arbeitsplatz zurückzukehren, oder ob eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder eine Wiedereingliederung in Betracht gezogen werden muss. 

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Gut zu wissen 
Falls Sie nach der Schutzfrist durch eine Kündigung Ihren Arbeitsvertag verlieren, können Sie sich an den CMSS wenden, um die Möglichkeit einer außerbetrieblichen beruflichen Wiedereingliederung − reclassement professionnel externe (vgl. in diesem Abschnitt „Wie gestaltet sich die Rückkehr an meinen Arbeitsplatz?“) – zu besprechen und gegebenenfalls einzuleiten.

Wenn Sie krankgemeldet sind, dürfen Sie in den ersten fünf Tagen das Haus nicht verlassen (auch wenn etwas anderes auf Ihrer Krankmeldung steht), außer natürlich für Arztbesuche oder medizinische Behandlungen.

Zum Essen können Sie in ein Restaurant gehen, sofern Sie die CNS vorab telefonisch, per Fax oder Mail informiert haben.

Ist Ihnen der Ausgang auf Ihrer Krankmeldung gestattet, dürfen Sie nach dem fünften Tag nur zwischen 10–12 Uhr und 14–18 Uhr aus dem Haus gehen.

  • Sie dürfen weder ein Café noch ein Restaurant besuchen, außer zur Einnahme einer Mahlzeit.
  • Sie dürfen nicht aktiv an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen und auch sonst keine Aktivitäten durchführen, die mit Ihrem Gesundheitszustand nicht vereinbar sind.

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Gut zu wissen 
Ab dem 43. Tag Ihrer Krankmeldung können Sie auf Anfrage eine Verlängerung der Ausgehzeiten (z. B. für einen Theaterbesuch, einen Kinobesuch o. ä) ohne ärztliche Begründung erhalten. Sie senden Ihre Anfrage per Fax oder Mail an die CNS und bekommen in der Regel zeitnah eine Rückmeldung.

Information und Kontakt 
CNS - Administrative Kontrolle und Erfassung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Service Enquêtes et contrôles administratifs)
T 27 57 43 31/32/34
E controle_adm.cns@secu.lu

Nach Vorabgenehmigung durch den CMSS kann im Rahmen einer schwerwiegenden Erkrankung (z. B. Krebs) ein zeitlich festgelegter Aufenthalt im Ausland gewährt werden. Dies gilt auch, wenn Sie Anspruch auf Palliativpflege haben.

  • Sie reichen Ihre Anfrage (Ort, Dauer) zusammen mit einem Befürwortungsschreiben Ihres behandelnden Arztes bei der CNS ein.
  • Sobald der CMSS die Anfrage bewilligt hat, erhalten Sie diese von der CNS nach Hause.

Information und Kontakt 
CNS
T 27 57-1
F 27 57-27 58
E cns@secu.lu

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Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit liegt. Es werden die Krankentage der letzten achtzehn Kalendermonate zusammengezählt und bis zu dem Ende des Monats, in dem der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit liegt, bezahlt der Arbeitgeber.
Danach übernimmt die CNS in Form von Zahlung eines Krankengeldes. Der Zeitpunkt der Übernahme durch die CNS hängt davon ab, ob Sie am Stück krankgeschrieben sind oder nicht. Bei einer zusammenhängenden Krankschreibung zum Beispiel übernimmt die CNS nach circa drei Monaten.

Wie lange wird bezahlt? 
Sie haben Anrecht auf diese finanzielle Unterstützung bei Krankmeldung (Lohnfortzahlung/Krankengeld) für 78 Wochen, in einem Referenzzeitraum von 104 Wochen.
Mit jeder Krankmeldung berechnet die CNS die Gesamtsumme Ihrer Krankheitstage rückblickend für einen Zeitraum von zwei Jahren. 
Es besteht kein Anspruch auf finanzielle Unterstützung mehr, wenn die Gesamtdauer der Arbeitsunfähigkeit 78 Wochen überschreitet. Wenn sich die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit der Grenze von 78 Wochen nähert und Sie weiterhin krank sind, übermittelt die CNS Ihnen eine theoretische Berechnung des Datums, an dem Ihr Anspruch auf Krankengeld erlischt. 
Die Höhe des Krankengeldes entspricht in etwa der Höhe Ihres Grundlohns.

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Gut zu wissen

  • Arbeiten Sie zwischen zwei Krankmeldungen, werden die Wochen der Krankmeldung zusammengezählt! Die 78-Wochen-Regelung wird fortlaufend gerechnet und endet nicht mit einem Kalenderjahr.
  • Bei der Berechnung Ihrer Krankmeldungen werden alle Krankmeldungen (egal ob Sie wegen eines grippalen Infektes, eines Beinbruchs oder einer Krebserkrankung krank waren) zusammengerechnet.
  • Werden die 78 Wochen (innerhalb der 104 Wochen) krankheitsbedingt – sei es am Stück oder in der Summe – überschritten, erhalten Sie kein Krankengeld mehr und müssen auf andere soziale Sicherungssysteme zurückgreifen.
  • Ihr Arbeitsvertrag endet automatisch. Idealerweise sind die entsprechenden Maßnahmen zur Orientierung zu dem für Sie passenden sozialen Sicherungssystem schon vor Ablauf der 78 Wochen eingeleitet.

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Wenn Sie längerfristig krankgeschrieben sind, werden Sie in der Regel vom CMSS zu einer ärztlichen Kontrolluntersuchung eingeladen (nach ca. sechs bis zehn Wochen).

Gut zu wissen
Es kann hilfreich sein, wenn Sie zu diesem Termin einen detaillierten Bericht Ihres behandelnden Arztes mitbringen.

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