Arzt- und Krankenhauskosten

Sobald Sie von Ihrer Krebserkrankung erfahren, kommen unweigerlich Fragen zu den Kosten, die mit Ihrer Krankheit verbunden sind. In dieser Rubrik finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu Arzt- und Krankenhauskosten.

Les frais médicaux et hospitaliers

Ab dem Moment wo Ihr Aufenthalt im Krankenhaus drei Tage übersteigt spricht man von einer „stationärern Behandlung“. Einen Teil der Unterbringungskosten, 25,50 €/Tag (Stand 2023), müssen Sie selbst bezahlen. Dies gilt für jeden angebrochenen Krankenhausaufenthaltstag bis zu maximal 30 Tagen pro Kalenderjahr.

In der Regel werden die Behandlungskosten (Arztbesuche, medizinische und pflegerische Maßnahmen etc.) vom Krankenhaus direkt mit der CNS abgerechnet und Sie sind nicht involviert. Falls Sie doch Rechnung(en) im Rahmen Ihrer stationären Behandlung erhalten, gibt es für Sie folgende Möglichkeiten: 

  • Sie bezahlen die Rechnung(en) und reichen sie zur Rückerstattung (100 %) bei der CNS ein.
  • Falls der Rechnungsbetrag mehr als 100 € beträgt können Sie darum bitten, dass der Arzt direkt mit der CNS abrechnet.

In der ersten Klasse (Ein-Bettzimmer) sind die Kosten für die Unterkunft, die Kosten der ärztlichen Untersuchungen, Behandlungen, oder chirurgischen Eingriffe höher als in der zweiten Klasse. Diese Differenz müssen Sie selbst bezahlen. Falls Sie eine Zusatzversicherung besitzen, klären Sie jeweils ab, welche der zusätzlichen Kosten übernommen werden.

Erkundigen Sie sich, um böse Überraschungen zu vermeiden. Der Zuschlag für ein Einzelzimmer variiert je nach Zimmertyp. Und für medizinische Behandlungen und Dienstleistungen wird ein Aufschlag von 66 % auf den Preis für ein Standardzimmer erhoben.

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Bei einer ambulanten Behandlung, d.h. wenn Sie nicht im Krankenhaus übernachten, sondern nur zu Ihren Behandlungsterminen im Krankenhaus sind, bekommen Sie Rechnungen für Arztbesuche und Untersuchungen nach Hause geschickt, die Sie erst selbst bezahlen müssen, bevor Sie eine Kostenrückerstattung von der CNS erhalten.

Detaillierte Informationen zur Rückerstattung finden Sie hier.

In der Regel werden die Behandlungen im Rahmen einer Radio- oder Chemotherapie direkt vom Krankenhaus mit der CNS abgerechnet (direkte Leistungsabrechnung – système du tiers payant). Falls dies nicht so gehandhabt wird, können Sie Ihren Arzt bitten, die Rechnungen direkt an die CNS zu schicken.

Wenn Sie eine medizinische Rechnung erhalten, die für Sie eine sehr hohe finanzielle Belastung darstellt, da Sie sich vorübergehend in einer angespannten finanziellen Situation befinden, kann die CNS auf die begründete Anfrage hin, diese Rechnung direkt beim Leistungserbringer begleichen.

Was Sie beachten müssen:

  • Es muss sich um Behandlungskosten handeln, die von der Krankenkasse übernommen werden.
  • Es muss sich um eine medizinische Rechnung handeln, die einen Betrag von 250 € übersteigt. Sie darf nicht älter als drei Monate sein. Für jede dieser medizinischen Rechnungen muss ein separater Antrag gestellt werden

Die CNS begleicht beim Leistungserbringer die Höhe der Summe, die sie Ihnen zurückerstattet hätte, wenn Sie selbst in Vorlage getreten wären. Sie erhalten bei dieser außergewöhnlichen Hilfeleistung durch die CNS eine Abrechnung, auf der Sie zum einen den schon überwiesenen Rechnungsbetrag der CNS sowie den noch durch Sie an den Leistungserbringer zu zahlenden Restbetrag (Selbstbeteiligung − participation statutaire personnelle) sehen.

Wenn Sie Ihre medizinischen Rechnungen selbst bezahlt haben, können Sie die Rückerstattung durch die CNS per Scheck nutzen.

Was Sie beachten müssen: 

  • Das Bezahldatum der medizinischen Rechnungen darf nicht älter als 14 Tage sein.
  • Die Rechnungen müssen einzeln oder wenn Sie mehrere in diesem Zeitraum bezahlt haben, eine Summe von mindestens 100 € erreichen
  • Den Scheck, den Sie auf einer der Dienststellen der CNS so erhalten haben, können Sie in jeder POST-Filiale gebührenfrei einlösen.

Sofern sich die Zuzahlungen an medizinischen Behandlungen pro Jahr auf mehr als 2,5 % des beitragspflichtigen Jahreseinkommens des Vorjahres belaufen, haben Sie die Möglichkeit, eine Rückerstattung des überschrittenen Betrags bei der CNS anzufordern.

Gut zu wissen

  • Auf dem letzten Bescheid über die Rückzahlungen Ihrer Krankenkasse sehen Sie die Höhe Ihrer Eigenbeteiligung.
  • Beträgt diese mehr als 2,5 % Ihres beitragspflichtigen Jahreseinkommens des Vorjahres, können Sie eine Rückerstattung bei der Krankenkasse anfordern. 
  • Hier ein konkretes Beispiel: 
    • Wenn im Jahr 2022 Ihr monatliches Brutto 3.000 € beträgt, beträgt Ihr jährliches Brutto 36.000 € (3.000 x 12). Der Schwellenwert für das Jahr 2023: 2,5 % von 36.000 € = 900 € Bei einem Jahresbrutto von 36.000 € ist der Schwellenwert erreicht, wenn der kumulierte Betrag über 900 € liegt.
      Sie können also einen Antrag stellen, wenn Ihre kumulierte Beteiligung während eines Kalenderjahres (1.1. bis 31.12.) 900 € übersteigt.
      Wenn Sie im Laufe des Jahres 2023 Beteiligungen in Höhe von insgesamt 1.050 € zum Zeitpunkt Ihrer Erklärung gezahlt haben, können Sie eine zusätzliche Erstattung von 150 € beantragen (1.050- 900 = 150 €).
  • Ausführliche Informationen zur komplementären Rückerstattung finden Sie hier.

Formular für die komplementäre Rückerstattung

Sie können die direkte Leistungsabrechnung für Menschen mit geringem Einkommen − tiers payant social (TPS) beantragen. Bei der Genehmigung des TPS erhalten Sie von dem Sozialamt Ihrer Gemeinde eine Bescheinigung sowie ein Heft mit Etiketten, die Sie zur direkten Abrechnung der CNS mit dem Leistungserbringer nutzen.

Was Sie beachten müssen:

  • Wenden Sie sich an das Sozialamt Ihrer Gemeinde. Hier wird geprüft und entschieden, ob Sie den TPS zugesprochen bekommen.
  • Die Etiketten, die Sie bei Bewilligung erhalten, geben Sie bei medizinischen Behandlungen dem Arzt, der diese auf seine Honorarabrechnung klebt und direkt an die CNS schickt. Falls Sie medizinische Rechnungen nach Hause erhalten, kleben Sie selbst eine Etikette darauf und senden Sie sie an die CNS.

Wenn Sie finanzielle Schwierigkeiten haben, kann ein Beratungsgespräch im Sozialamt Ihrer Gemeinde hilfreich sein, und es können eventuell weitere Unterstützungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.

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