Behandlung im Ausland

Bei Behandlungen im Ausland unterscheidet man zwischen Mitgliedsländern der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz sowie Ländern außerhalb von EU, EWR und Schweiz. Bei den Letzteren wiederum unterscheidet man zwischen Ländern, die ein bilaterales Abkommen mit Luxemburg haben, und solchen, mit denen keine bilateralen Abkommen bestehen. (EU / EWR /Schweiz)

In dieser Rubrik geht es um Länder der EU, des EWR und um die Schweiz..

Grundsätzlich muss zwischen medizinischer Versorgung in einem Notfall – soins en urgence – und einer geplanten medizinischen Versorgung – soins programmés – unterschieden werden.

Häufig gestellte Fragen

In Situationen, in denen Sie stationär (mindestens eine Nacht) aufgenommen werden, brauchen Sie eine Vorabgenehmigung, damit die Behandlungskosten von der CNS übernommen werden. Das gleiche gilt für eine geplante ambulante Behandlung sofern für Ihre Versorgung hochspezialisierte und teure Geräte der Krankenhausinfrastruktur genutzt werden.

  • Sie benötigen einen schriftlichen Genehmigungsantrag – demande d’un transfert à l’étranger, Formular S2, Ihres Facharztes.
  • Dieser Antrag wird per Post, Fax oder E-Mail bei der CNS, Abteilung transfert à l’étranger eingereicht und von dort an den CMSS zur Genehmigung weitergeleitet.
Im Falle der Genehmigung durch den CMSS sind zwei unterschiedliche Genehmigungstypen möglich. Die jeweilige Genehmigung wird zu Ihnen nach Hause geschickt:
  • Genehmigung in Form eines S2-Formulars

Zusage der Kostenübernahme für die geplante medizinische Versorgung gemäß den gesetzlichen Sätzen und Tarifen, die in dem Land gelten, in dem die Versorgung stattfindet. Normalerweise erfolgt eine direkte Kostenübernahme durch die Krankenkasse des Landes, in dem die medizinische Versorgung stattfindet.

Es kann dazu kommen, dass die in Rechnung gestellten Kosten die gesetzlichen Tarife überschreiten (z. B. bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen, Chefarztbehandlung, Einbett-/Zweibettzimmerschlag usw.). In diesem Fall können Sie sich bei Ihrer Zusatzversicherung über eine Kostenübernahmebeteiligung informieren.

Gut zu wissen: Wenn die Kostenübernahme für die Behandlung in Luxemburg höher ausfallen würde (wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Tarife in den jeweiligen Ländern) als im Ausland, können Sie eine zusätzliche Rückerstattung bei der CNS beantragen.

  • Genehmigung – autoristion type directive 2011/24 

Wenn der Leistungserbringer im Ausland nicht konventioniert ist oder Sie sich außerhalb des öffentlichen Gesundheitssystems des Landes behandeln lassen. Ebenso wenn nur eine einfache Konsultation oder Untersuchung geplant ist. In diesem Fall stellt die CNS eine Bestätigung der Kostenübernahme aus – titre de prise en charge.

Sie müssen die Rechnungen bei dem Dienstleister begleichen und die Kosten werden Ihnen von der CNS gemäß den gesetzlichen Sätzen und Tarifen, die in Luxemburg gelten rückerstattet (ohne dass die Rückerstattung die effektiv entstandenen Kosten überschreiten kann).

  • Informieren Sie sich bei dem ausländischen Dienstleister, ob der S2 akzeptiert wird und ob die nötigen Schritte zur Weiterleitung an die gesetzliche Krankenkasse des jeweiligen Landes unternommen werden. Wenn der ausländische Dienstleister dies nicht übernimmt, ist es gut, wenn Sie selbst bei einer der gesetzlichen Krankenkassen des Landes nachfragen, ob der S2 eingereicht werden kann. In manchen Fällen prüft auch die jeweilige Krankenkasse die Voraussetzungen zur Kostenübernahme der medizinischen Versorgung. (z. B. für Behandlungen und Untersuchungen, bei denen die gesetzlich Krankenversicherten des Landes eine Vorabgenehmigung bräuchten).
  • Machen Sie bei der Aufnahme in der ausländischen Klinik oder beim ausländischen Arzt deutlich, dass sie im Rahmen des S2 vor Ort sind und dass Sie wie ein gesetzlich Krankenversicherter des Landes betrachtet werden. Stellen Sie heraus, dass Wahlleistungen (z. B. Einbettzimmer, Chefarztbehandlung usw.) nur in Absprache mit Ihnen durchgeführt werden.
  • Falls der ausländische Dienstleister den S2 nicht annimmt, müssen Sie wie bei dem accord directive 2011/24 die Kosten begleichen und eine Rückerstattung bei der Kasse in Luxemburg beantragen. Bei einer stationären Behandlung in einer konventionierten Einrichtung müsste der Dienstleister eigentlich direkt mit der Krankenkasse des jeweiligen Landes abrechnen. Erhalten Sie trotzdem Rechnungen, können Sie bei dem Dienstleister selbst um eine direkte Kostenabrechnung mit der jeweiligen Krankenkasse bitten und Sie können sich an den Service international der CNS wenden, der dann versucht, bei dem ausländischen Dienstleister eine direkte Kostenabrechnung zu erwirken.
  • Im Rahmen eines accord directive 2011/24/titre de prise en charge tun Sie gut daran, sich vorab bei dem ausländischen Dienstleister über die Behandlungskosten zu informieren, da die Tarife des jeweiligen Landes sich sehr stark von den Tarifen in Luxemburg unterscheiden können.

Gut zu wissen

  • Warten Sie die Genehmigung durch den CMSS ab, bevor Sie zur medizinischen Versorgung ins Ausland gehen.
  • Kurzfristige/akute Überweisung ins Ausland Ihr Facharzt hat die Möglichkeit den Genehmigungsantrag per Fax mit der Notiz „urgent“ bei der CNS Service transfert à l’étranger einzureichen, damit dieser schnellstmöglich bearbeitet und an Sie oder den überweisenden Arzt zurückgeschickt werden kann.

Im Fall der Ablehnung des Genehmigungsantrages können Sie in einem Zeitraum von 40 Tagen schriftlich Widerspruch bei dem Comité directeur der CNS einlegen.

Hierfür benötigen Sie keine Vorabgenehmigung. Sie begleichen die medizinischen Kosten beim Dienstleister und beantragen die Rückerstattung bei der CNS gemäß den in Luxemburg geltenden Sätzen und Tarifen.

Weisen Sie den ausländischen Dienstleister darauf hin, dass er auf der Abrechnung eine detaillierte Beschreibung seiner Leistung anstelle eines Codes angibt, damit der luxemburgische Tarif abgeleitet werden kann.

Klären Sie, zu welchem Tarif Sie behandelt werden und ob Extrakosten auf Sie zu kommen.

Wenn Sie sich im Ausland aufhalten (z. B. Ferien), werden die notwendigen medizinischen Maßnahmen über die europäische Krankenversicherungskarte übernommen.

Sobald Sie diese oder ein Ersatzdokument vorzeigen, haben Sie Zugang zu den Gesundheitsleistungen des Landes, in dem Sie sich aufhalten, zu den gleichen Konditionen wie die Versicherten (Einwohner) dieses Landes.

Mehr erfahren

Die Übernahme der Transportkosten zu medizinischen Gesundheitsleistungen im Ausland muss vorab beantragt und vom CMSS genehmigt werden. Die Transportkosten werden bis zu einer maximalen Entfernung von 400 km (einfache Fahrt) übernommen. In Ausnahmefällen können bis zu 600 km (einfache Fahrt) übernommen werden.

Kostenübernahme durch die CNS bei (vgl. Abschnitt I Gesundheitsleistungen/Fahrtkosten):

  • Transport mit einem Ambulanzwagen: 70 % der gesamten Transportkosten
  • Transport mit einer Taxi-Ambulanz oder Transport mit dem privaten Auto: 0,21 €/Kilometer (Stand 2023)
  • Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln: auf Basis der Fahrtkosten

Was Sie beachten sollten

  • Ihr Facharzt muss auf der Rückseite des Überweisungsantrages (S2) den Transport zusätzlich beantragen. Er hat die Möglichkeit, das jeweilige Transportmittel (z. B. Ambulanz, Taxi-Ambulanz, Lufttransport) zu begründen und anzukreuzen. Der Antrag wird zur Genehmigung an den CMSS geschickt.
  • Falls Sie nicht am gleichen Tag wieder von der Auslandsbehandlung nach Luxemburg zurückfahren, müssen die Anträge separat für die Hin- und Rückfahrt gestellt werden. Wenn Sie z. B. an einem Tag zu einer ambulanten Chemotherapie hin und wieder zurückfahren, ist dies nicht nötig.
  • Falls Sie die Fahrten selbst mit dem privaten Auto durchführen, sich von jemandem im privaten Auto fahren lassen oder die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und Ihre medizinischen Gesundheitsleistungen vom CMSS genehmigt wurden (Vorliegen des S2), können Sie für Ihre Unkosten – frais de route bei der CNS einen Rückerstattungsantrag stellen. Sie müssen sich die Präsenz bei dem Gesundheitsdienstleister im Ausland bescheinigen lassen. Diese senden Sie mit der Bitte um remboursement des frais de route dans le cadre S2 an die CNS.
  • Falls es sich bei der medizinischen Gesundheitsleistung im Ausland um einen einmaligen Arztbesuch (z. B. zur Diagnostik oder Kontrolle) handelt, erstattet die CNS nur einen Transport in liegender Position („Liegend Transport“) mit einem Krankenwagen. Der S2 muss nicht beantragt werden. Es genügt, dass ihr überweisender Arzt eine medizinische Verordnung – ordonnance médicale – hierfür ausstellt.

Gut zu wissen

Bei einer kurzfristigen/akuten Überweisung ins Ausland hat Ihr Facharzt die Möglichkeit, den Genehmigungsantrag per Fax mit der Notiz „urgent“ an die CNS Service transfert à l’étranger zu schicken, damit dieser schnellstmöglich bearbeitet und an Sie oder den überweisenden Arzt zurückgeschickt werden kann.

Per Brief oder E-Mail ist dies auch möglich, jedoch erreicht der Antrag per Fax am schnellsten die zuständige Abteilung bei der CNS.

Bei einer Behandlung im Ausland werden die Kosten (Unterbringung, Essen usw.) für die Begleitperson entsprechend den Sozialrechtsvorschriften des Landes erstattet. Falls das Land keine Bestimmungen kennt, übernimmt die CNS zu einem festgelegten Ganztagessatz (92,14 €, Stand 2023) diese Kosten. Sie können sich bei dem behandelnden Krankenhaus/Dienstleister oder der zuständigen Krankenkasse im Behandlungsland darüber informieren.

Was Sie beachten sollten:

  • Es muss sich um eine vom CMSS genehmigte medizinische Behandlung im Krankenhaussektor oder einen Arztbesuch handeln.
  • Der behandelnde Arzt im Ausland muss eine schriftliche Begründung zur Notwendigkeit der Begleitung ausstellen, die Sie Ihrem Schreiben an die CNS zur Kostenrückerstattung – remboursement des frais de séjour – beilegen.

Information und Kontakt

Was Sie auch interessieren könnte

Aide et soins à domicile
Praktische Hilfe und Pflege zu Hause
Réhabilitation
Rehabilitation
Assistance juridique
Juristische Aspekte: Rechtsberatung und -beistand
En cas de litiges
Im Falle von Streitigkeiten