Sonderurlaub

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf zwei Arten von Sonderurlaub: Sonderurlaub für pflegende Angehörige und Sonderurlaub zur Sterbebegleitung.

Sonderurlaub für pflegende Angehörige

Congé aidant

Innerhalb von 12 Monaten besteht für pflegende Angehörige ein Anspruch auf 5 Tage Sonderurlaub, wenn ein Familienmitglied oder eine im selben Haushalt lebende Person aus medizinischen, ärztlich attestierten Gründen persönliche Pflege oder Unterstützung benötigt.

Sie müssen Ihren Arbeitgeber am ersten Tag und spätestens am dritten Tag Ihrer Abwesenheit darüber informieren. Sie sind verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber ein ärztliches Attest und ein Dokument vorzulegen, das Ihre familiäre Beziehung zu der bedürftigen Person oder die Übereinstimmung Ihrer jeweiligen Wohnorte belegt.

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Sonderurlaub zur Sterbebegleitung

Sonderurlaub zur Sterbebegleitung kann von jeder arbeitenden Person beantragt werden, wenn ein Angehöriger an einer schweren Erkrankung im Endstadium leidet. Der Urlaub zur Sterbebegleitung darf höchstens 5 Werktage (oder 40 Stunden) pro sterbendem Angehörigen und pro Jahr betragen und endet mit dem Tod des Angehörigen.

Die antragstellende Person muss ihren Arbeitgeber am 1. Tag informieren.

Sie muss außerdem ein Formular zur Beantragung von Sonderurlaub zur Sterbebegleitung ausfüllen, das sie zusammen mit der Bescheinigung für die Gewährung des Sonderurlaubs zur Sterbebegleitung, die vom Arzt der erkrankten Person auszustellen ist, an die CNS sendet.

Die CNS übermittelt der antragstellenden Person als Bewilligung des Sonderurlaubs dann ein Pflegeheft, das unter anderem einen Belegschein zur „Begründung der Abwesenheit für Sonderurlaub zur Sterbebegleitung“ enthält, der für den Arbeitgeber bestimmt ist.

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